Viele Jugendliche nutzen die unterrichtsfreie Zeit, um in Ferienjobs Geld zu verdienen und erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. Für Unternehmen bietet sich die Chance, urlaubsbedingte Personalengpässe auszugleichen und sich als möglicher Ausbildungsbetrieb oder Arbeitgeber zu präsentieren. Dabei sollten Arbeitgeber jedoch die strengen gesetzlichen Regelungen im Blick haben.
Text: Gesa van der Meyden, Foto: Adobestock, okrasiuk
Es ist die klassische Win-Win-Situation: Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren haben in den Ferien freie Zeit und nutzen sie dazu, ihr erstes Geld zu verdienen. Unternehmen leiden in der Urlaubszeit häufig unter Personalmangel und können diesen kostengünstig ausgleichen, indem sie Ferienjobs an Schülerinnen und Schüler vergeben. Denn der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Zudem haben Betriebe die Möglichkeit, sich auf dem ausgedünnten Arbeitsmarkt den so dringend benötigten Fachkräften von morgen zu präsentieren. „Betriebe können über die Ferienjobs frühzeitig talentierte Nachwuchskräfte identifizieren und langfristig ans Unternehmen binden“, sagt Clemens Urbanek, Geschäftsführer Ausbildung bei der IHK Düsseldorf.
Da Kinder und Jugendliche einem besonderen Schutz unterliegen, sollten sich die potenziellen Arbeitgeber im Vorfeld über gesetzliche Regelungen informieren: Wer kommt für welche Aufgaben in Frage? Welche Arbeitszeiten liegen im gesetzlichen Rahmen? Und was für Ausnahmeregelungen gibt es für bestimmte Branchen? Wir geben im Folgenden einen Überblick.
Mögliche Tätigkeiten für Kinder ab 13 Jahren
Jungen und Mädchen, die das Teenageralter erreicht haben, dürfen unter bestimmten Umständen gewisse Tätigkeiten ausführen. Pro Tag dürfen sie maximal zwei Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden) an bis zu fünf Werktagen in der Woche arbeiten, sofern die Eltern einwilligen und es sich um leichte und für Kinder geeignete Aufgaben handelt.
Zulässige Jobs sind beispielsweise:
• Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten,
• Tätigkeiten in Haushalt und Garten,
• Botengänge,
• Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
• Nachhilfeunterricht,
• Betreuung von Haustieren,
• Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs alkoholischer Getränke und Tabakwaren.
Mögliche Tätigkeiten für Jugendliche ab 15 Jahren
Während der Ferien dürfen Schülerinnen und Schüler über 15 Jahre, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten, und zwar bis zu acht Stunden täglich zwischen sechs und 20 Uhr. Die Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Zeitliche Ausnahmen gelten bei der Beschäftigung im Bereich der Landwirtschaft. Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich unzulässig. Das Gleiche gilt für Akkordarbeit und andere tempoabhängige Jobs.
In Gaststätten dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben und bei Musikaufführungen bis 23 Uhr und in Bäckereien ab fünf Uhr arbeiten. Bei Ausnahmen von der Samstags- oder Sonntagsruhe muss es an anderen Tagen Freistellungen geben, sodass die Jugendlichen nie mehr als fünf Tage pro Woche beschäftigt sind. Arbeitgeber, die regelmäßig auch nur einen Jugendlichen beschäftigen, müssen den Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes an geeigneter Stelle im Betrieb aushängen (§ 47 JArbSchG). Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können mit bis zu 30.000 Euro Geldbuße bestraft werden.
Zusammenfassend brauchen Arbeitgeber folgende Nachweise:
• eine schriftliche Erlaubnis der Eltern (sofern minderjährig), eine Ausweiskopie (sofern minderjährig) sowie ein Ausdruck
der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM),
• eine Kopie des Sozialversicherungsausweises,
• einen Nachweis über die Krankenversicherung, ggfs. Anfrage einer Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung,
• eine Bestätigung, an wie vielen Arbeitstagen der Schüler bereits im aktuellen beziehungsweise jahresübergreifenden vorherigen
Kalenderjahr gearbeitet hat (sofern eine kurzfristige Beschäftigung angestrebt wird),
• eine schriftliche Dokumentation über die Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung,
• Anzeige der Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft und der Minijob-Zentrale.
Für eine Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern kommt in der Regel ein sogenannter Minijob in Betracht, also entweder eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung.
Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie unter:
Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern in der Ferienzeit – IHK Düsseldorf
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