Neues vom Gericht August 2021

Stimmzettel mit „Smiley“, Corona und Urlaub, Ersatzlieferung für Diesel-PKW

Text: IHK-Redaktion

Kein Stimmzettel mit „Smiley“

Stimmzettel für die Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat sind ungültig, wenn sie mit einem besonderen Merkmal versehen sind. So ein Merkmal liegt vor, wenn ein Stimmzettel neben des Kennzeichens für die Stimmabgabe Eigenheiten aufweist, die (allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen) geeignet sein können, Rückschlüsse auf einen bestimmten Wähler zuzulassen. Ein auf dem Stimmzettel außerhalb des für die Stimmabgabe vorgesehenen Feldes angebrachtes „Smiley“ ist ein solches besonderes Merkmal, das den damit versehenen Stimmzettel ungültig macht.
(Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021, 7 ABR 20/20)

Corona und Urlaub

Es besteht kein Anspruch einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus. Zwar werden bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit aber nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliegt allein dem behandelnden Arzt. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.
(Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 7. Juli 2021, 2 Ca 504/21)

Hörmarke ist nicht schutzfähig

Eine Audiodatei mit dem Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von Geräuschlosigkeit und einem Prickeln, kann nicht als Marke für verschiedene Getränke und Behälter aus Metall für Lagerung und Transport eingetragen werden. Es fehlt ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
Der Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, wird in Anbetracht der Art der Waren tatsächlich als ein rein technisches und funktionelles Element angesehen. Das Öffnen einer Dose oder Flasche ist nämlich eine technische Lösung. Sie gehört dazu, wenn Getränke für ihren Verzehr geöffnet werden. Dieser Klang wird nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrgenommen.
(Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 2021, Rs T-668/19)

Ersatzlieferung für den Käufer eines Diesel-PKW

Der Käufer eines mangelhaften Neuwagens (wie eines Diesel-PKW mit unzulässiger Abschalteinrichtung zur Manipulation der Abgaswerte) kann verlangen, dass ihm das zwischenzeitlich hergestellte Nachfolgemodell seines Fahrzeugs geliefert wird. Das gilt aber nur, wenn er diesen Anspruch innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht hat.
Den Parteien ist beim Kauf bewusst, dass der Hersteller nach gewisser Zeit das bisherige Modell durch einen Nachfolger ersetzen wird. Daher entspricht es bei einem Neuwagenkauf grundsätzlich dem übereinstimmenden Willen der Parteien, dass das Recht des Käufers auf Ersatzlieferung nicht durch einen Modellwechsel ausgeschlossen ist, sondern sich auch auf ein Nachfolgemodell erstrecken soll.
(Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021, VIII ZR 275/19, VIII ZR 118/20, VIII ZR 254/20, VIII ZR 357/20)