Text: IHK-Redaktion
Hochwasser-Soforthilfen können nicht gepfändet werden
Gelder, die im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sogenannte Pfändungsschutzkonten ausgezahlt worden sind, können nicht gepfändet werden. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des Zwangsvollstreckungsschuldners, diese Beträge auf den Pfändungsschutzkonten über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen.
Für den Ausschluss der Pfändbarkeit spricht die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung: Sie soll erste finanzielle Belastungen mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli verursacht worden sind. Die für die Corona-Soforthilfen von den Gerichten aufgestellten Grundsätze müssen auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.
(Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 2. August 2021, 11 M 1030/11, 11 M 3132/11, 11 M 1262/17)
Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Ciao“ und „Ciao Mamma“
Zwischen den Bezeichnungen „Ciao“ für ein italienisches Restaurant und „Ciao Mamma“ für eine Pizzeria besteht keine Verwechslungsgefahr.
Die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Ciao“ – also ihre Eignung, sich als Unterscheidungsmittel bei den Kunden einzuprägen – ist mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel durchschnittlich. Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen „Ciao“ und „Ciao Mamma“ sind nicht hinreichend ähnlich, um eine Verwechselungsgefahr zu begründen. Zu vergleichen ist dabei der Gesamteindruck. Der Bestandteil „Mamma“ führt zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck.
(Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2021, 6 W 35/21)
Schufa darf Insolvenzdaten nicht unbegrenzt verwenden
Die Schufa Holding AG ist eine privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei. Zu den Aktionären gehören Kreditinstitute, Handelsunternehmen und sonstige Dienstleister. Ihr Geschäftszweck ist, ihre Vertragspartner mit Informationen zur Kreditwürdigkeit Dritter zu versorgen. Diese Informationen darf die Schufa aber nicht unbegrenzt verwenden: Ein Insolvenzschuldner hat einen Löschungsanspruch, wenn die Schufa seine Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet, als gesetzlich vorgesehen ist. Gesetzlich vorgesehen ist in der Insolvenzbekanntmachungsverordnung grundsätzlich eine Löschung sechs Monate nach der Aufhebung oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Werden die Daten des Betroffenen unrechtmäßig verarbeitet, hat er neben dem Löschungsanspruch einen Anspruch auf künftige Unterlassung dieser Datenverarbeitung.
(Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 2. Juli 2021, 17 U 15/21)
Falsch berechnete Frist in einem Kündigungsschreiben
Kündigt ein Arbeitgeber zum nächstmöglichen Termin und benennt er als Beendigungstermin explizit ein konkretes Datum, das er jedoch versehentlich falsch berechnet hat, wird (wenn keine anderen Hinweise in dem Kündigungsschreiben ein anderes Verständnis nahelegen) das Arbeitsverhältnis erst zu dem genannten Datum aufgelöst. Das gilt jedenfalls dann, wenn der falsch berechnete Endtermin nach dem eigentlich richtigen Beendigungsdatum liegt und damit den Arbeitnehmer begünstigt.
Es ist nicht die Aufgabe des Arbeitnehmers, darüber zu rätseln, zu welchem anderen als dem in der Kündigungserklärung angegebenen Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Juni 2021, 10 Sa 122/21)
Wann greift eine Betriebsschließungsversicherungen?
Betriebsschließungsversicherungen greifen nur dann, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird. Auf einem allgemeinen Nachfrageeinbruch beruhende Umsatzverluste werden von einer solchen Versicherung grundsätzlich ebenso wenig erfasst wie eine nur teilweise Schließung des Betriebs. Versichert ist nur die behördlich angeordnete Einstellung des Betriebs und nicht eine Umsatzeinbuße, die gegebenenfalls nur auf äußeren Umständen beruht.
Betriebsschließungsversicherungen bieten darüber hinaus keinen Versicherungsschutz für Schließungen wegen der Coronapandemie, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Coronavirus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist. Eine solche Regelung in den Versicherungsbedingungen ist ausreichend transparent und daher wirksam.
(Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juli 2021, 8 U 61/21)
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