Neues vom Gericht – Februar 2020

Verdeckte Gewinnausschüttung - Instagram-Account als Werbung - Missbrauch bei Kennzeichenrecht - fristlose Kündigung

Text: IHK-Redaktion

Instagram-Account einer Influencerin ist Werbung

Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account keine Bilder von sich präsentieren und dabei Waren oder Dienstleistungen vorstellen nebst Verlinkung zu den Seiten der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.
Bei den Instagram-Posts handelt es sich um Werbung. Die Einordnung des Instagram-Accounts als kommerziell gilt unabhängig davon, ob die Influencerin für jeden „Tag“ – also ein anklickbares „Etikett“ auf den Produkten – eine Gegenleistung erhält. Ihre Veröffentlichungen sind auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er sonst nicht getätigt hätte. Dafür genügt, dass der Verbraucher Internetseiten öffnet, die es ermöglichen, sich näher mit einem Produkt zu befassen. Entscheidend ist, dass die Influencerin als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der „Tags“ motiviert.
(Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 24. Oktober 2019, 6 W 68/19)

Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten

Ein IT-Mitarbeiter – im zugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen SAP-Berater – ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen, und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.
Auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken bei den Kunden dürfen deren Daten nicht missbraucht werden, zumal wenn der Arbeitgeber zuvor von dem Arbeitnehmer nicht über bestehende Sicherheitslücken bei den Kunden informiert worden ist.
(Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15. Januar 2020, 3 Ca 1793/19)

Keine verdeckte Gewinnausschüttung trotz Pension und Geschäftsführergehalt.

Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter eines Unternehmens, der zugleich dort als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, stellen nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung („vGA“) dar.
Zwar wird der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt, wenn bei fortbestehender vergüteter Geschäftsführeranstellung Altersbezüge gezahlt werden. Im Einzelfall kann das aber anders sein, so wenn bei Beginn der Pensionszahlung der Alleingesellschafter als Geschäftsführer aus Altersgründen abberufen war, seine später erfolgte Wiedereinstellung aber noch nicht beabsichtigt gewesen ist und die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der Gesellschaft erfolgt ist.
(Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Juli 2019, 10 K 1583/19 K)

Kennzeichenrecht darf nicht missbräuchlich verwendet werden

Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts – wie einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung – sich bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen auf eine nur formale Rechtsstellung beruft.
Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber 1. eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, 2. hinsichtlich dieser Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat – vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines konkreten Beratungskonzepts – und 3. die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2019, I ZR 46/19)

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