Neues vom Gericht – Juli 2020

Text: IHK-Redaktion

Corona-Pandemie: Kontaktdaten dürfen erhoben werden.

Die in der nordrhein-westfälischen Corona-Schutzverordnung vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Nachverfolgung von Kontaktpersonen im Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios ist rechtmäßig.
Mit der vorsorglichen Erhebung der Kundendaten soll sichergestellt werden, dass bei Nachweis einer Neuinfektion die Kontaktpersonen des Betroffenen durch die Gesundheitsämter leichter identifiziert werden können. Angesichts der weitgehenden Wiedereröffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kontaktdatenerhebung in bestimmten kontaktintensiven Bereichen genutzt wird, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurück. Der sichere Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten wird durch das Datenschutzrecht gewährleistet.
(Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23. Juni 2020, 13 B 695/20.NE)

Entgeltklauseln für Basiskonten

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltenen Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) für Verbraucher können unwirksam sein. Das ist der Fall, wenn das Kreditinstitut bei der Bemessung des Entgelts den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber der Basiskonten umgelegt hat.
Die Vorschriften über das Basiskonto sollen allen, insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ermöglichen. Um das zu erreichen, besteht ein Kontrahierungszwang der Kreditinstitute. Der darf nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden. Das Entgelt für ein Basiskonto ist jedenfalls dann unangemessen, wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Es ist ausgeschlossen, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen. Vielmehr müssen diese Kosten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2020, XI ZR 119/19)

Werbung ohne Flaschenpfand

Für Getränke muss nicht mit dem Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden.
Die deutsche Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, dass die Einbeziehung des Pfands in den Gesamtpreis unzulässig ist. Zwar hat diese Regelung keine Grundlage im Recht der Europäischen Union. Sie ist jedoch geltendes deutsches Recht und daher vom Gericht anzuwenden. Es kommt hinzu, dass die Regelung den umweltpolitischen Zweck verfolgt, Benachteiligungen von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden bei der Preisangabe zu vermeiden, weil anderenfalls Mehrwegflaschen teurer erschienen. Die separate Auszeichnung von Warenpreis und zu zahlendem Pfand ist nicht nur marktüblich, sondern auch in hohem Maße transparent. Sie trägt erheblich dazu bei, Rechenfehler bei der Ermittlung des relevanten Warenpreises ohne Pfand zu vermeiden.
(Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 2020, 6 U 89/19 und 6 U 90/19)

Betriebsräte: kein Einsichtsrecht in elektronische Personalakten

Das generelle Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht haben die Betriebsparteien bei ihren Regelungen zu achten. Eine entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung ist daher unwirksam.
Zur Kontrolle der Regelungen aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite weder geeignet noch erforderlich. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesamtbetriebsvereinbarung weitere spezifische Kontrollrechte für die Betriebsratsseite enthält.
(Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2020, 3 TaBV 65/19)

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