Neues vom Gericht- März/April 2020

Corona-Krise: Hauptversammlung nicht verbieten - Sind AGBs zu lang? - externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer

Text: IHK-Redaktion

Hauptversammlung nicht wegen der Corona-Pandemie verbieten

Ein Aktionär kann trotz der Corona-Pandemie die für Mai 2020 geplante Hauptversammlung seiner Aktiengesellschaft nicht im Wege des Eilrechtsschutzes verbieten lassen.
Weder das Infektionsschutzgesetz noch der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz dienen den Interessen der Aktionäre. Für eine Untersagung muss der Aktionär glaubhaft machen, dass die Aktiengesellschaft bei unveränderter Risikobewertung der Pandemie ihre Hauptversammlung im Mai 2020 durchführen und zugleich die zuständige Stadt die in diesem Fall notwendigen Schutzmaßnahmen unterlassen wird. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Aktiengesellschaft gegenüber dem Aktionär erklärt, dass die Lage selbstverständlich sehr genau beobachtet wird und Entscheidungen über die Hauptversammlung zu gegebener Zeit getroffen und kommuniziert werden.
(Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. vom 26. März 2020, 5 L 744/20.F)

Teilnehmer an einer Straftat ungeeignet für das Geschäftsführeramt

Wer wegen bestimmter vorsätzlich begangener Straftaten (die in § 6 GmbHG aufgelistet sind) rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein. Zu diesen aufgelisteten Straftaten gehören unter anderem Insolvenzverschleppung, Bankrott, Betrug, Untreue und Vorenthalten bzw. Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Auch wer nicht selbst als Täter, sondern als Teilnehmer – also wegen Anstiftung oder Beihilfe – an diesen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist, ist vom Geschäftsführeramt ausgeschlossen.
Das Registergericht muss die Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers von sich aus im Handelsregister löschen, wenn eine Voraussetzung für dieses Amt nach der Eintragung entfällt.
(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2019, II ZB 18/19)

Corona-Krise: Spielhallen dürfen geschlossen werden

Die generelle Schließung von Spielhallen bis zum 19. April 2020 mit dem Ziel der Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus ist rechtmäßig.
Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung kontaktreduzierender Maßnahmen wiegt schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Spielhallenbetreiber. Das Ziel der Verzögerung der Ausbreitung des Corona-Virus kann nur durch einschneidende Maßnahmen erreicht werden. Die damit gewonnene Zeit ist erforderlich, um das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten. Spielhallen sind mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die aus wohlerwogenen Gründen geschlossen worden sind, wie etwa Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Den nachrangigen wirtschaftlichen Folgen für die Betreiber wird durch die zugesagten Finanzhilfen von Bund und Land Rechnung getragen.
(Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2020, 7 L 575/20, sowie Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. März 2020, 7 L 510/20 u.a.)

Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal nicht zu lang

Allein der erhebliche Umfang von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) macht diese nicht unwirksam.
AGB müssen zwar transparent sein, was nicht der Fall ist, wenn sie im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Die AGB des Betreibers des Online-Bezahldienstes „PayPal“, die in ausgedruckter Form 83 DIN A4-Seiten umfassen, sind aber nicht allein wegen ihres Umfangs unwirksam. Es ist zu berücksichtigen, dass diese AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichen: An einem Zahlungsvorgang sind neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal gegebenenfalls auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem kann sich der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern – etwa bei Rückerstattungen – auch in der Rolle des Zahlungsempfängers befinden.
Die Verwendung von Fremdwörtern in AGB kann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden.
(Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2020, 6 U 184/19)

Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Er ist daher gewerbesteuerpflichtig und – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig.
Es liegt keine freiberufliche Tätigkeit vor. Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten ist ein eigenständiger, von einer Tätigkeit als Rechtsanwalt abgegrenzter Beruf. Der Datenschutzbeauftragte berät in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür muss er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. Informations- und Kommunikationstechnik, Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung muss er aber – anders als der Rechtsanwalt – nicht nachweisen.
(Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Januar 2020, VIII R 27/17)