Neues vom Gericht – Mai 2020

Kontoüberziehung in der Corona-Krise - Lagerung von Waren durch Amazon - Informationspflicht eines Onlineshops

Text: IHK-Redaktion

Kontoüberziehung in der Corona-Krise

Einem Bankkunden kann gegenüber seiner Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung einer Kontoüberziehung zugutekommen, wenn diese eine Folge der Covid-19-Pandemie ist. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Kunde ein Verbraucher ist, der durch die außergewöhnlichen Verhältnisse in der Pandemie Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist.
Hintergrund hierfür ist das am 1. April 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie. Danach können aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet werden.
(Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/M. vom 8. April 2020, 32 C 1631/20 (89))

Nutzung einer Gaststätte als Geschäft in der Corona-Krise

Die Umnutzung einer wegen der Covid-19-Pandemie geschlossenen Gaststätte als Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren – wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Onlineshops – bedarf einer baurechtlichen Genehmigung.
Für die Nutzung einer baulichen Anlage als Gaststätte gelten insbesondere hinsichtlich des Stellplatzbedarfs andere bauordnungsrechtliche Anforderungen als für eine Nutzung als Ladengeschäft. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Art der beabsichtigten neuen Nutzung eine höhere Intensität als die bestehende Nutzung aufweist.
(Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. April 2020, 2 L 688/20)

Die Lagerung von Waren durch Amazon

Die bloße Lagerung von Waren, die Markenrechte verletzen, durch Amazon für Drittanbieter im Rahmen des Amazon-Online-Marktplatzes (Amazon-Marketplace) stellt keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar.
Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von einer Markenrechtsverletzung lagert, benutzt die Marke nicht selbst, wenn es nicht das Ziel verfolgt, die Waren selbst zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Das ist bei der bloßen Lagerung der Waren für Dritte nicht der Fall.
(Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. April 2020, Rs C-567/18)

Autowerbung mit Angaben zur Motorisierung

Eine großformatige Printwerbung für einen Neuwagen, in der dieser unter Hinweis auf seine Merkmale und seinen Preis so angeboten wird, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann (sogenannte „Aufforderung zum Kauf“), muss als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung enthalten.
Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötigt der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Es bedarf hierzu der Angabe von Leistung, Hubraum und Kraftstoffart.
(Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 2020, 6 U 267/19)

Informationspflicht eines Onlineshops

Der Verkäufer, der sich eines Onlineshops bedient, genügt seiner Pflicht zur Information über die Möglichkeiten des Kunden, mit ihm Kontakt aufzunehmen, wenn er dem Kunden beim Bestellvorgang über den Onlineshop vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit einräumt, einen mit „Kontaktieren Sie uns“ gekennzeichneten elektronischen Verweis (Link) zu betätigen und so mit dem Verkäufer in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat in Verbindung zu treten. Ebenfalls genügt es, wenn der Kunde sich von dem Verkäufer über ein Rückrufsystem sofort oder innerhalb von fünf Minuten und damit zeitnah zurückrufen lassen kann.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2019, I ZR 163/16)

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