NRW-Soforthilfe: Zweifelsfälle werden neu geprüft

Text: IHK-Redaktion

Das am 27. März gestartete NRW-Soforthilfe Programm ist sehr gut angenommen worden – nach nicht einmal einer Woche wurden über 300.000 digitale Anträge von den Bezirksregierungen entgegengenommen und 260.000 positiv beschieden.
Allerdings hat der Soforthilfe-Schnellstart des Landes NRW zunächst auch dazu geführt, dass einige Selbständige aus dem Kreis der Antragsberechtigten rausgefallen sind, obwohl sie dringend Unterstützung benötigen. Hier hat das Wirtschaftsministerium NRW jetzt reagiert und die Förderbedingungen zur NRW-Soforthilfe korrigiert (Fassung vom 1. April 2020, 19 Uhr). Demnach sind jetzt sowohl Arbeitslosengeld-II-Empfänger als auch eingeschriebene Studenten – keine Vollzeit-Studenten – antragsberechtigt, wenn sie ihren Haupterwerb beispielsweise aus einer Solo-Selbständigkeit erzielen. Gleiches gilt für Rentenbezieher, die im Haupterwerb selbständig sind. Noch nicht endgültig entschieden sind die Regelungen für Gründerinnen und Gründer, die nach dem 31. Dezember 2019 gestartet sind. Auch diese sollen nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums über eine Härtefallregelung in Ausnahmefällen eine Unterstützung durch die Soforthilfe erhalten. „Eine Regelung wird in Kürze bereitgestellt“, so die Formulierung des Wirtschaftsministeriums NRW. Das Antragsformular und die aktuellen FAQ zu den Förderbedingungen sind im Internet zu finden. Ein Antrag kann bis zum 31. Mai gestellt werden.
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