Das ändert sich im neuen Jahr

Viele Unternehmen – sowohl große, als auch kleine – müssen sich umstellen

Das ändert sich im neuen Jahr

Text: IHK-Redaktion
Im kommenden Jahr wird es wieder unter anderem in puncto Recht sowie Finanzen und Steuern eine ganze Reihe Neuregelungen geben – von „A“ wie „Altersrente und Verdienst“ bis „Z“ wie „Zertifizierte Verwalter“. Viele dieser neuen Regeln treten bereits am 1. Januar in Kraft, weiterer erst im Laufe des Jahres 2023. Hier – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – ein Ausblick auf einige anstehende Änderungen.

Altersrente und Verdienst

Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Außerdem soll die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmende und Arbeitgebende verringern. Ab 2023 können Frührentner also unbegrenzt hinzuverdienen. Dadurch kann der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel gestaltet und Arbeitspotenziale wirksamer gehoben werden. Insgesamt könnte so auch die Erwerbsbeteiligung gesteigert werden.

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab Januar 2023 wird der gelbe Schein, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Krankmeldung an ihre Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen schicken, eingestellt und durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelöst. Dies gilt zumindest grundsätzlich für gesetzlich Versicherte. Arbeitgeber können die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten dann nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.

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Beitragsbemessungsgrenzen

In der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gelten ab dem 1. Januar 2023 neue Rechengrößen. Bei der allgemeinen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze ab dem 1. Januar 2023 in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 4.987,50 Euro im Monat (59.850 Euro jährlich) und die Versicherungspflichtgrenze auf 5.550 Euro im Monat (66.600 Euro jährlich). 

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Betriebsprüfung

Bereits im Jahr 2012 wurde in der Sozialversicherung die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) eingeführt. Ab dem 1. Januar 2023 besteht die grundsätzliche Verpflichtung, die für die Prüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Auf Antrag des Arbeitgebers kann der zuständige Rentenversicherungsträger allerdings für die Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf die elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichten.

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CO2-Preise

Im Jahr 2021 hat Deutschland einen nationalen Emissionshandel für die Bereiche Wärmeerzeugung und Verkehr eingeführt. Die Bepreisung der dort produzierten Emissionen soll einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Einsparung von Emissionen geben. Für den Beginn des nationalen Emissionshandels wurden CO2-Festpreise festgelegt, die jährlich und schrittweise von 25 Euro pro Tonne CO2 (2021) steigen. Um Haushalte und Wirtschaft angesichts der hohen Energiekosten zu entlasten, hat die Bundesregierung beschlossen, den Anstieg des CO2-Preises jeweils um ein Jahr nach hinten zu verschieben, Damit bleibt der CO2-Preis im Jahr 2023 stabil.

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EEG-Verordnung

Für das seit mehr als 20 Jahren bestehende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat die Bundesregierung am 7. Juli 2022 eine Neufassung beschlossen, die am 30. Juli 2022 in Kraft getreten ist. Die meisten Regelungen darin gelten aber erst ab Januar 2023. Das Gesetz regelt die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze. Jede Photovoltaik-Anlage (PV) mit Netzanschluss unterliegt dabei den Regelungen und Vorgaben des EEG und kann von einer Fördervergütung profitieren.

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Elektrofahrzeuge

Die Bundesregierung konzentriert die Bundesförderung für den Kauf von Elektrofahrzeugen ab dem 1. Januar 2023 auf reine Elektroautos. Damit endet die Förderung für Plug-in-Hybride Ende 2022. Künftig wird der Kauf von reinen Elektroautos, je nach Kaufpreis, mit 3.000 bis 4.500 Euro bezuschusst. Ab dem 1. September 2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten nur noch auf Privatpersonen begrenzt. Betriebe erhalten demnach keine Förderung mehr für den Kauf von Elektrofahrzeugen.

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EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter von „Coffee to go“, Hamburger oder belegte Brötchen ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

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Inflationsausgleichsprämie

Zur Milderung der Preissteigerungen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.

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Lieferkettengesetz

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf der Regierung für neue Sorgfaltspflichten beschlossen. Das Gesetz gilt vom 1. Januar 2023 an, und zwar erst einmal für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern – von 2024 an dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Zukünftig sollen große Unternehmen in Deutschland keine Kinder- oder Zwangsarbeit und keine Umweltzerstörung in ihren internationalen Lieferketten mehr dulden.

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Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Fernwärme

Der Mehrwertsteuersatz für die Lieferung von Gas sowie Fernwärme wird von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Absenkung ist begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024. Die Versorger sind aufgefordert, die Steuersenkung an die Verbraucher weiterzugeben.

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Photovoltaik-Anlagen

Die Bundesregierung wird zum 1. Januar 2023 die Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie etwa Mehrfamilienhäusern von der Ertragsteuer befreien. Diese Neuerung betrifft sowohl Neu- als auch Bestandsanlagen, sodass Steuererklärungspflichten in vielen Fällen entfallen werden. Außerdem wird künftig nicht mehr die Umsatzsteuer auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern erhoben. Die Maßnahmen sollen den PV-Ausbau attraktiver machen und deutlich beschleunigen.

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Umsatzsteuer in der Gastronomie

Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, die Umsatzsteuerabsenkung auf Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent für das Jahr 2023 zu verlängern. Lediglich für Getränke muss auch weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent angewendet werden.

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Schutz für Whistleblower

Mit dem aktuellen Gesetzesentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz beabsichtigt die Bundesregierung, die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der EU umzusetzen. Eigentlich hätte das schon zum 17. Dezember 2021 erfolgt sein sollen. Kernstück des geplanten Gesetzes ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (Whistleblower) im beruflichen Umfeld künftig umfassender zu schützen. Hierzu sollen unter bestimmten Voraussetzungen im Unternehmen oder in einer Behörde sowohl interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Zudem sollen Whistleblower vor beruflichen Repressalien geschützt werden.

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Zertifizierte Verwalter

Ursprünglich war vorgesehen, dass Wohnungseigentümer ab dem 1. Dezember 2022 grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen können. Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Nun haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, die Anwendbarkeit der Regelung um ein Jahr, auf den 1. Dezember 2023, zu verschieben.

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