Neues vom Gericht Frühjahr 2022

Pfändung von Corona-Prämien, Entschädigung für Fluggäste, fristlose Kündigung nach Gewaltandrohung, Haftung einer UG

Können Corona-Prämien gepfändet werden?

Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können nicht gepfändet werden – es sei denn, sie übersteigen den Rahmen des Üblichen.
Corona-Prämien sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Erschwerniszuschläge einzuordnen. Erschwerniszuschläge sind gesetzlich von einer Pfändung ausgeschlossen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Gläubiger: Denn die Arbeitnehmer sollen mit den Corona-Prämien eine Anerkennung für ihre Arbeitsleistung unter den besonderen Bedingungen der Coronapandemie erhalten. Würde man diese Sonderzahlung nicht pfändungsfrei stellen, stünde diese den Gläubigern und nicht den Beschäftigten zur Verfügung, wodurch der Zweck der Sonderzahlung verfehlt würde.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Hannover vom 25. November 2021, 6 Sa 216/21)

Entschädigung nach überlanger Sicherheitskontrolle.

Verpasst ein Fluggast infolge der überlangen Wartezeit an der Sicherheitskontrolle eines Flughafens seinen Flug, kann er von der Bundesrepublik Deutschland Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatzflugs verlangen. Er muss sich jedoch gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht haben.
Fluggäste müssen sich zwar grundsätzlich von vornherein auf die Sicherheitskontrolle und deren Dauer – die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann – einstellen. Sie müssen sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern dürfen sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder den Vorgaben der Fluggesellschaft richten.
(Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2022, 1 U 220/20)

Gewaltandrohung rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Kündigt ein Arbeitnehmer einem Kollegen gegenüber glaubhaft an, er beabsichtige, seinen Vorgesetzten „aus dem Fenster zu schmeißen“, er sei „kurz vor einem Amoklauf“, „bald passiere etwas“ und „Der lebt gefährlich, sehr gefährlich“, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Tätigt der Arbeitnehmer also in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber einem Kollegen Äußerungen, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs enthalten, liegt darin ein Kündigungsgrund. Das Gericht muss jedoch die Drohung für absolut ernst gemeint halten. Steht dies für das Gerichts fest, ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist dem Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht zuzumuten.
(Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 4. November 2021, 5 Ca 254/21)

Eine UG muss auf Rechtsform und Haftungsbeschränkung hinweisen

Die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, kurz UG, ist eine Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie wird im Vergleich zu einer GmbH in vereinfachter Weise gegründet – so genügt hierfür ein Stammkapital von einem Euro. Wie bei der GmbH wird bei der UG die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die UG so auftritt, dass Vertragspartner erkennen können, dass ihnen nur eine beschränkt haftende Gesellschaft gegenübersteht. Weist eine UG nicht wie vorgeschrieben in ihrer Firma (also in dem Namen, unter dem sie im Rechtsverkehr auftritt) auf ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung hin (also fehlt der Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“) hat das Kosequenzen für diejenigen, die als Vertreter für die UG handeln: Sie haften für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Diese Haftung greift auch dann, wenn der vorgeschriebene Firmenzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ unzulässig abgekürzt wird. Die gesetzliche Vorgabe muss vielmehr buchstabengetreu eingehalten werden. Der bloße Verweis auf die Rechtsform der UG ohne den Zusatz „haftungsbeschränkt“ genügt nicht, denn anders als beim Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ trägt die UG die Haftungsbeschränkung nicht bereits im Namen.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2022, III ZR 210/20)


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