Von IHK-Redaktion
Jahressteuergesetz 2019
Am 29. November 2019 hat der Bundesrat dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elekromobilität und zur Änderung verschiedener steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Mit diesem sogenannten Jahressteuergesetz 2019 gab es grünes Licht für zahlreiche Änderungen im Einkommens-, Lohn- und Umsatzsteuerrecht. Am 17. Dezember 2019 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten spätestens zum 1. Januar 2020 viele Einzeländerungen in Kraft. Weitere Informationen unter
www.duesseldorf.ihk.de (Nummer 4656102)
Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen
Bei Betriebsprüfungen legen die Finanzbehörden ihren Fokus seit einiger Zeit verstärkt auf Registrierkassen und überprüfen sehr genau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Leider schließt das Gros der Kassenprüfungen mit Beanstandungen ab – was zu sogenannten Hinzuschätzungen oder sogar zur Einleitung von Strafverfahren führen kann. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung haben sich insbesondere seit 2018 erheblich verschärft, insbesondere durch die sogenannte Kassenrichtlinie, das Kassengesetz und verschiedene Verordnungen. Ab dem 1. Januar 2020 greifen – nach heutigem Stand – weitere Vorgaben:
Ab dem 1. Januar 2020 müssen grundsätzlich alle Kassen mit einer sogenannten zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert werden. Zwar hat das Bundesministerium der Finanzen im November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung für die Implementierung der TSE veröffentlicht. Danach wird die Finanzverwaltung es nicht beanstanden, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine TSE verfügen. Dennoch seien die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
Ab dem 1. Januar 2020 gilt überdies eine Belegausgabepflicht für elektronische Kassen, die Unternehmen grundsätzlich zur sofortigen Ausstellung eines Kassenbons verpflichtet.
Unternehmen sollten sich daher sehr genau mit den Anforderungen an eine „ordnungsgemäße Kassenführung“ auseinandersetzen und prüfen, ob ihre bisherigen Kassensysteme und die -organisation den gesetzlichen Vorschriften genügen. Die müssen prüfungs- und zukunftssicher ausgestaltet werden. Bei Fragen und Problemen sollten sie ihren Steuerberater und die Kassenhersteller ansprechen. Diese können gezielt unterstützen und die Umstellungsprozesse im Betrieb begleiten.
Weitere Informationen gibt es unter www.duesseldorf.ihk.de (Nummer 4465918).
Ansprechpartnerin in der IHK Düsseldorf sind Verena Malarek, Telefon 3557-232, E-Mail malarek@duesseldorf.ihk.de, und Sven Schulte, Telefon 0211 3557-234, E-Mail schulte@duesseldorf.ihk.de
Höherer Mindestlohn
Am 1. Januar 2015 wurde in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Durch die Mindestlohnkommission erfolgt eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Mindestlohnhöhe. Ab dem 1. Januar 2020 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,19 auf 9,35 Euro. Die Anpassungen unterliegen der Mindestlohn-Kommission, die alle zwei Jahre festlegt, welche Änderungen notwendig sind. Weiterhin ausgenommen von der Mindestlohnvorgabe sind
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende,
- Pflichtpraktikanten oder Praktikanten, die für maximal drei Monate gebunden werden,
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit sowie
- ehrenamtlich Tätige.
Weitere Informationen zum Thema stehen unter www.duesseldorf.ihk.de, Stichwort „Mindestlohn“, zur Verfügung.
Mindestausbildungsvergütung
Zum neuen Jahr ist eine Mindestvergütung für Auszubildende vorgesehen. Die Bundesregierung will damit die Attraktivität der Berufsausbildung erhöhen und die Abbruchquote verringern. Für 2020 soll die Mindestvergütung 515 Euro im ersten Lehrjahr betragen. Dieser Basiswert soll dann bis 2023 in drei Stufen auf 620 Euro steigen. Die Vergütungen für das zweite, dritte und vierte Lehrjahr sollen durch prozentuale Aufschläge von 18, 35 beziehungsweise 40 Prozent auf das jeweilige Basisjahr ermittelt werden. Im Jahr 2023 wäre demnach mit einer Ausbildungsvergütung von 868 Euro im vierten Lehrjahr zu rechnen.
EU-Entsenderichtlinie
Ab Mitte 2020 gelten neue Regelungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im EU-Ausland arbeiten. Die Reform der EU-Entsenderichtlinie ist bereits seit 2018 beschlossen. Ausländische Arbeitnehmer müssen künftig nach genau den gleichen Bedingungen beschäftigt werden wie ihre einheimischen Kollegen. Das betrifft insbesondere einheitliche Entlohnungsvorschriften und Arbeitsbedingungen, die Gewährung von Zulagen und ein gestärktes Klagerecht von EU-Beschäftigten. Die EU will die entsandten Arbeitnehmer in Europa damit besser vor Sozial- und Lohndumping schützen. Bis 30. Juli 2020 hat die Bundesregierung Zeit, die Anforderungen im nationalen Arbeitnehmer-Entsendegesetz umzusetzen.
System zur täglichen Arbeitszeiterfassung
Das Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 2 S. 1) sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen müssen. Das betrifft demnach die über acht Stunden pro Werktag hinausgehende Arbeitszeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Weitere Aufzeichnungspflichten existieren derzeit im Mindestlohngesetz (§ 17 Abs. 1), im Sozialgesetzbuch IV (§ 8) für geringfüge Beschäftigungen sowie im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (für die in § 2a genannten Branchen).
Der Europäische Gerichtshof EuGH hat in einem aufsehenerregenden Urteil vom 14. Mai 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System zur täglichen Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter einzurichten. Dabei hat das Gericht den Mitgliedstaaten einen Spielraum zur konkreten Ausgestaltung des Systems eingeräumt und ermöglicht, die Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs und die Größe der Unternehmen zu berücksichtigen. Ob und wie der deutsche Gesetzgeber die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitnehmer künftig ausgestalten wird, ist derzeit ungewiss. Eine unmittelbare Verpflichtung für Unternehmen, aufgrund des Urteils Zeiterfassungssysteme einzuführen, besteht allerdings nicht.
Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das seit Mai 2019 geltende Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wirkt sich auf viele Bereiche des Gesundheitswesens aus. Ein wesentlicher Punkt ist, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 2021 digital zwischen Arzt und Krankenkasse ausgetauscht wird. Der „gelbe Schein“, welchen der Arbeitnehmer bisher seinem Arbeitgeber zukommen lassen musste, gehört damit bald der Vergangenheit an. Dadurch soll die Kommunikation zwischen Arzt, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Krankenkasse vereinfacht werden.
Die Techniker Krankenkasse ermöglicht ihren Patienten bereits ab 2020 die digitale Krankmeldung in Form der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch ein Pilotprojekt in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein.
Regeln für Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater
Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34f beziehungsweise § 34h der Gewerbeordnung haben unter anderem die Regeln der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) zu beachten. Diese ist an die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) angepasst worden und enthält eine Vielzahl von Änderungen und Ergänzungen, um die erforderliche MiFID-II-Konformität herzustellen. Die Änderungen treten am 1. August 2020 in Kraft. Trotz der eingeräumten Übergangsfrist sollten sich die betroffenen Vermittler/Berater rasch mit den neuen Vorgaben vertraut machen. Denn die Änderungen der FinVermV betreffen – neben Neuregelungen zur Berufszulassung – insbesondere auch die tägliche Vermittlungsarbeit mit den Kunden. Weitere Informationen gibt es unter www.duesseldorf.ihk.de (Nummer 3543678).
Bürokratieentlastungsgesetz III
Der Bundesrat hat das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BEG III) nach langer Diskussion am 8. November 2019 verabschiedet. Das BEG III soll künftig die Betriebe durch verschiedenen steuerliche Änderungen entlasten. Hierzu gehören ab dem 1. Januar 2020 beispielsweise:
- die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 22.000 Euro jährlich,
- die Anhebung des Freibetrags von 500 auf 600 Euro für Arbeitgeberleistungen zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben,
- Anhebung der Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung von 72 auf 120 Euro (durchschnittlich je Arbeitstag),
- Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 12 auf 15 Euro.
Weitere Informationen gibt es unter www.duesseldorf.ihk.de (Nummer 4583906).
Ansprechpartnerin bei der IHK Düsseldorf ist Verena Malarek, Telefon 0211 3557-232, E-Mail marlarek@duesseldorf.ihk.de
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Ein neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht es Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) künftig leichter, nach Deutschland einzuwandern. Das Gesetz wird am 1. März 2020 in Kraft treten.
Damit wird der Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten geschaffen. Es sollen diejenigen Fachkräfte besser nach Deutschland kommen können, die die Unternehmen angesichts großer Personalbedarfe und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen: Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.
Im Wesentlichen bringt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz folgende Neuerungen:
- Als Fachkraft gelten künftig einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Sie können eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Letztere muss hier anerkannt werden. Für IT-Spezialisten kann das unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne formalen Abschluss der Fall sein.
- Der Einstieg in den Arbeitsmarkt wird qualifizierten Fachkräften erleichtert: Können diese einen Arbeitsvertrag und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen, entfällt die sogenannte Vorrangprüfung. Bei anerkannten Berufsausbildungen entfällt ebenso die bisherige Begrenzung auf Engpassberufe.
- Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Voraussetzung: Sie verfügen über Deutschkenntnisse und können ihren Lebensunterhalt in Deutschland bestreiten.
- Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden verbessert. Anerkennungsverfahren können im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit (BA) vollständig im Inland stattfinden.
Mit einer gezielten Informationsveranstaltung und der Bündelung der Services zum Thema wird die IHK Düsseldorf insbesondere zusammen mit dem Expat Service Desk im Jahr 2020 Unternehmen im IHK-Bezirk eine bessere Orientierung und mehr Hilfestellung bei der Rekrutierung ausländischer Fach- und Führungskräfte bieten.
Ansprechpartner in der IHK Düsseldorf ist Stephan Jäger, Telefon 0211 3557-432, E-Mail jaerger@duesseldorf.ihk.de
Incoterms® 2020
Die Incoterms® (International Commercial Terms) sind weltweit anerkannt und für das internationale Geschäft von großer Bedeutung. Sie bestimmen die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer rund um die Lieferung einer Ware. Durch die Vereinbarung der Incoterms® wird unter anderem der Transportkosten- und der Gefahrenübergang zwischen den Handelspartnern geregelt. Ihre richtige Anwendung ist daher entscheidend für den Erfolg eines Außenhandelsgeschäftes.
Die neuen Incoterms® werden ab 1. Januar 2020 in Kraft treten. Mit der überarbeiteten Fassung der internationalen Handelsklauseln wird auf aktuelle Entwicklungen und Anforderungen der globalen Handelspraxis reagiert. So gibt es beispielsweise eine neue Klausel für Lieferungen, eine andere ist entfallen. Neu ist auch die Reihenfolge und der Aufbau der Lieferklauseln.
Ansprechpartner bei der IHK Düsseldorf ist Holger von der Burg, Telefon 0211 3557-220, E-Mail burg@duesseldorf.ihk.de
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