Neues vom Gericht – Dezember 2019

Abwerbungsversuch am Handy - Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Umweltkennzeichnung - eBay: Schnäppchenjäger oder Abbruchjäger?

Eine junge Rechtsanwältin sitzt an ihrem Schreibtisch im Büro

Foto: Bilderbox

Abwerbungsversuch am Handy

Unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verbot, Arbeitnehmer zur Abwerbung – über eine erste Kontaktaufnahme hinaus – an ihrem Arbeitsplatz anzurufen. Das gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt auch für Anrufe unter einer Mobilfunknummer – falls der Anrufer sich nicht zu Beginn des Gesprächs vergewissert hat, dass der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befindet.
(Beschluss des OLG Frankfurt vom 8.8.2019, 6 W 70/19, WRP 2019, 1353)

Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Umweltkennzeichnung

Die gesetzliche Regelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (§ 9 II ElektroG), wonach bestimmte Produkte mit dem Symbol einer „durchgestrichenen Mülltonne“ gekennzeichnet sein müssen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Ein Verstoß gegen diese Kennzeichnungspflicht kann die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigen. Fehlt die „durchgestrichenen Mülltonne“, können Konkurrenten oder ein Verbraucherschutzverein daher Unterlassungsansprüche geltend machen.
(Urteil des OLG Frankfurt vom 25.07.2019, 6 U 51/19, WRP 2019, 1351)

eBay: Schnäppchenjäger oder Abbruchjäger?

Ein eBay-Bieter, der seine Chance auf ein Schnäppchen sucht und dadurch einen besonders günstigen Preis erzielt, handelt grundsätzlich weder sittenwidrig noch missbraucht er das Recht. Von einem solchen Schnäppchenjäger abzugrenzen sind sogenannte Abbruchjäger. Hierbei handelt es sich um Bieter, die ohne echtes Kaufinteresse bei einer Vielzahl von Auktionen niedrige Gebote abgeben, in der Hoffnung, der Verkäufer werde die Auktion abbrechen. Denn ein Auktionsabbruch hat im Regelfall zur Folge, dass ein Kaufvertrag zu dem – für den Bieter günstigen – Höchstgebot im Zeitpunkt des Abbruchs zustande kommt. Ein derartiges Verhalten ist ein Rechtsmissbrauch.
Bei der Abgrenzung des Schnäppchenjägers vom Abbruchjäger können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf einen Abbruchjäger zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
(Urteil des BGH vom 22.05.2019, VIII ZR 182/17, CR 2019, 531)

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