Neues vom Gericht – Juni 2020

Vorstrafen und Bewerbungsgespräche

Im Einstellungsverfahren hat der Arbeitgeber kein allgemeines Fragerecht nach Vorstrafen des Bewerbers oder Ermittlungsverfahren gegen ihn jedweder Art. Er darf vielmehr nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einholen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein können. Ist die Frage nach gerichtlichen Verurteilungen und schwebenden Verfahren bei einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers zu weitgehend, ist diese Frage unzulässig und enthebt den Bewerber von der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung.
(Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. Mai 2020, 5 Ca 83/20)

Fortsetzung einer GmbH bei Insolvenz

Die in einem Insolvenzplan vorgesehene Fortsetzung einer GmbH setzt voraus, dass noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter begonnen worden ist. Beschließen die Gesellschafter nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens zu beginnen, geben sie damit zu erkennen, dass eine Fortsetzung nicht mehr beabsichtigt ist. Vor diesem Hintergrund ist das Verbot der Vermögensverteilung bei der GmbH ein notwendiger Ersatz für die sonst fehlende Fortsetzungskontrolle durch das Registergericht.
(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2020, II ZB 3/19)


GBR: Keine Haftung für die Verpflichtung aus Duldungsbescheid

Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann für eine Verpflichtung der GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem vom Finanzamt erlassenen Duldungsbescheid (also der behördlichen Verpflichtung, die Vollstreckung in das eigene Vermögen zu dulden) nicht per Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Haftungsbescheide sind nur zulässig für Steuerverpflichtungen. Demgegenüber zählt eine Duldungspflicht, die inhaltlich nur auf die Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen gerichtet ist, nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
(Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. November 2019, 9 K 315/17 K)