Text: IHK-Redaktion
Kürzt Kurzarbeit Null den Urlaub?
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat entschieden: Arbeitnehmer erwerben für den Zeitraum, in denen sie sich in Kurzarbeit „Null“ befinden, keine Urlaubsansprüche (nach § 3 Bundesurlaubsgesetz). Der Jahresurlaub ist deshalb für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ anteilig um 1/12 zu kürzen. Begründung: Der Zweck des Erholungsurlaubs liege darin, sich zu erholen und setze demnach eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus.
Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei, so das Gericht. Dies entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der während der Kurzarbeit „Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch (aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) nicht entstehe. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei die Kurzarbeit „Null“ nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung 5/21 vom 12.03.2021, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20, Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 06.10.2020 – 1 Ca 2155/20)
Pandemie: Zahlt die Versicherung bei Betriebsschließung?
Ob Betriebsschließungsversicherungen verpflichtet sind, Entschädigungen für Corona-bedingte Schließungen von Bars und Restaurants zu leisten, bleibt unsicher. Zwei Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf verdeutlichen das.
In einem Urteil vom 19. Februar 2021 (40 O 53/20) hat das Landgericht eine Betriebsschließungsversicherung zur Zahlung von über 750.000 Euro an die Betreiber von Bars in der Düsseldorfer Altstadt verurteilt, die im ersten Corona-Lockdown 2020 geschlossen werden mussten. Es bestehe Versicherungsschutz, obwohl SARS-CoV2 im Zeitpunkt der Schließung am 18. März 2020 noch nicht in die Liste der Krankheiten aufgenommen war, auf die die Versicherungsbedingungen im konkreten Fall verwiesen. Diese Bedingungen hatten den Versicherungsfall zwar auf die im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränkt, gerade diese Beschränkung benachteiligt jedoch nach Ansicht des Landgerichts die Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Auch gegenüber einem Kaufmann habe die Versicherung nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sein sollte.
Eine andere Kammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 9. Februar 2021 (9 O 292/20) in dem parallelen Verfahren eines Neusser Restaurantinhabers hingegen einen Versicherungsschutz abgelehnt: Die dort zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nähmen statisch auf das Infektionsschutzgesetz in seiner Fassung vom 20. Juli 2000 Bezug. Damit komme eindeutig zum Ausdruck, dass die Versicherung nur für die damals bekannten und ausdrücklich bezeichneten Krankheiten einstehen wollte – ein Ergebnis, welches für diesen konkreten Fall durch weitere Klauseln in den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestätigt werde.
Kündigung bei Diebstahl?
Die Kündigung eines Mitarbeiters, der einen Liter Desinfektionsmittel im Wert von 40 Euro entwendet hat, ist rechtmäßig.
Das Entwenden von Desinfektionsmittel in einer Zeit der Pandemie, in der Desinfektionsmittel Mangelware ist, und mit dem Wissen, dass auch der Arbeitgeber (im zugrunde liegenden Fall ein Paketzustellunternehmen) mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hat, stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Bei einem Liter des Desinfektionsmittels handelt es sich nicht um eine geringe Menge. Die Kündigung ist selbst dann wirksam, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 16 Jahre für das Unternehmen tätig gewesen ist. Auch eine vorherige Abmahnung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2021, 5 Sa 483/20)
Wann ist Sonntagsarbeit erlaubt?
Nach dem Arbeitszeitgesetz kann an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse das erfordern, um einen unverhältnismäßigen Schaden abzuwenden. Unter „besonderen Verhältnissen“ sind jedoch nur vorübergehende Sondersituationen zu verstehen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen worden sein.
Nicht bewilligt werden kann daher Sonntagsarbeit an zwei Adventssonntagen in einem Unternehmen des Online-Versandhandels, wenn die Ursache für die drohenden Lieferengpässe nicht der saisonbedingt erhöhte Auftragseingang ist, sondern diese Lieferengpässe maßgeblich dadurch verstärkt worden sind, dass kurz vor dem Weihnachtsgeschäft die Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung eingeführt wurde.
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2021, BVerwG 8 C 3.20)
Fragen, Anregungen oder konstruktive Kritik zum Online-Magazin der IHK Düsseldorf? Wir freuen uns auf Ihre E-Mail.
Die Redaktion