Bio-Siegel, grüne Verpackungen: Viele Unternehmen werben mit Nachhaltigkeit. Das kann ab dem 27. September 2026 riskant werden – dann gelten neue, strengere Regeln. Verstöße können unter anderem Abmahnungen und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Für Unternehmen kann das bedeuten, Werbemittel kurzfristig ändern, Online-Claims entfernen oder die weitere Verwendung betroffener Verpackungen stoppen zu müssen.
Autorin: Natascha Plankermann; © Adobe Stock; Stand 08/2026
Die Uhr für unklare Umweltversprechen tickt: Ab dem 27. September 2026 gelten neue Regeln innerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie setzen die europäische EmpCo-Richtlinie um. Die Abkürzung steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ – zu Deutsch etwa: Verbraucher für den ökologischen Wandel stärken. Der sperrig klingende Ausdruck hat weitreichende Folgen: Nachhaltigkeitsversprechen und Klimaneutralität geraten stärker in den Fokus.
„Die neuen Regeln sind strikter und weniger flexibel als bisher“, sagt Hans Michael Prange. Er ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei weber sauberschwarz und kennt die Fallstricke aus der Praxis.
Erfundene Nachhaltigkeitssiegel sind tabu
Ein Beispiel macht die Gefahr deutlich. Der Anwalt zeigt das Bild einer Kaffeeverpackung mit einem grünen „Naturplus“-Siegel. Der Haken daran: Es existiert nicht, sondern wurde von künstlicher Intelligenz erzeugt. „Solche Fantasie-Siegel können ab September unzulässig sein“, sagt Verena Malarek, Referentin für Rechtsberatungen bei der IHK Düsseldorf. „Nachhaltigkeitssiegel müssen künftig entweder auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt worden sein. Ein unabhängiger Dritter muss die Einhaltung der Vorgaben überwachen.“ Etablierte Beispiele seien etwa der Blaue Engel und der Grüne Knopf.
Schluss mit vagen Öko-Sprüchen
„Klimafreundlich“, „umweltschonend“, „grün“ – solche Begriffe finden sich häufig auf Verpackungen. Künftig gelten dafür besonders strenge Vorgaben. Wer mit einer allgemeinen Umweltaussage wirbt, muss eine dafür relevante, anerkannt hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Eine Ausnahme gilt, wenn die allgemeine Umweltaussage in einem zulässigen Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist. Ein schlichter QR-Code-Verweis auf die Website reicht nicht: Die Erläuterung muss klar und hervorgehoben auf dem Produkt stehen. „Unternehmen dürfen weiterhin sagen, dass sie CO2-Zertifikate kaufen oder Klimaschutzprojekte unterstützen“, so Malarek und fügt hinzu: „Sie dürfen daraus jedoch nicht ableiten, ein Produkt habe deshalb neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen.“
Vorsicht bei Teilaussagen und großen Namen
Auch Details zählen. Wird eine komplette Getränkeverpackung als „biobasiert“ beworben, obwohl nur der Deckel diese Eigenschaft besitzt, kann das künftig unzulässig sein. Eine Umweltaussage darf sich laut Malarek nicht auf das ganze Produkt beziehen, wenn nur ein Teil gemeint ist. Wie genau Gerichte hinschauen, zeigt ein Fall vor dem Kammergericht Berlin: Ein Unternehmen bewarb „Verpackung & Deckel sind biobasiert“, obwohl nur 82 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen bestanden. Das Gericht sah darin eine Irreführung.
Auch bei Marken- und Firmennamen mit Öko-Anklang ist Vorsicht geboten: Selbst ein Name kann künftig als Umweltaussage gelten. Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck – Naturmotive oder grüne Gestaltung können den Umweltbezug verstärken.
Zukunftsversprechen wie „klimaneutral ab 2030“ sind künftig nur unter klaren Voraussetzungen erlaubt. Dafür ist ein öffentlich einsehbarer, konkreter Umsetzungsplan mit messbaren, terminierten Zielen notwendig, der auch Ressourcen zuweist. Dieser muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.
Haltbarkeit und Ersatzteile
Neu geregelt wird auch der Umgang mit Haltbarkeit und Reparierbarkeit. Wer Verbraucher dazu bringt, Verbrauchsmaterial früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als technisch notwendig wäre, verstößt künftig gegen das Gesetz. Malarek: „Ebenso verboten ist das Vorenthalten von Informationen darüber, dass die Funktionalität eines Produkts beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör anderer Hersteller verwendet werden – oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.“
Ebenfalls tabu: Selbstverständlichkeiten als Besonderheit verkaufen. Ein FCKW-freier Kühlschrank zum Beispiel – das ist längst gesetzlicher Standard für alle Kühlschränke, keine individuelle Leistung.
Eine Abverkaufsfrist für alte Verpackungen sieht das Gesetz nicht vor: Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben.
„Unternehmen sollten ihre Umweltwerbung jetzt überprüfen“, betont Malarek. „Verpackungen und Etiketten haben oft lange Vorlaufzeiten – wer mit ‚klimaneutral‘ oder eigenen Siegeln wirbt, sollte das rechtzeitig gegenprüfen.“
Jetzt handeln: Fünf-Punkte-Check bis zum 27. September
Damit die neuen Anforderungen rechtzeitig umgesetzt werden können, sollten Unternehmen jetzt ihre Umweltkommunikation systematisch überprüfen:
1. Bestandsaufnahme machen: Umweltclaims und verwendete Siegel vollständig inventarisieren.
2. Kritische Aussagen zuerst prüfen: Claims und insbesondere Kompensationsaussagen priorisiert unter die Lupe nehmen.
3. Zukunftsziele auf Belastbarkeit prüfen: Bestehende Ziele einschließlich der dazugehörigen Umsetzungspläne kontrollieren.
4. Verpackungen und Warenbestände separat betrachten: Wegen der fehlenden Abverkaufsfrist frühzeitig prüfen, wo Anpassungsbedarf besteht.
5. Freigaben dauerhaft absichern: Für künftige Umweltkommunikation einen festen Abstimmungs- und Freigabeprozess zwischen Marketing, Nachhaltigkeitsverantwortlichen und Recht/Compliance etablieren.
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