Text: IHK-Redaktion
Zahlt die Versicherung bei Corona-Lockdown?
Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 nicht genannt sind (auch nicht sinngemäß), besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus.
Der zitierte Wortlaut und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern verdeutlicht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will. Der Klammerzusatz „(vgl. §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz)“ ist nicht so zu verstehen, dass der Versicherer auch für eine spätere Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes Versicherungsschutz gewährt.
In dem entschiedenen Fall war der Versicherungsvertrag vor dem In-Kraft-Treten einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes am 23. Mai 2020 und vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar 2020 geschlossen worden.
Anders sieht es aus, wenn die Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung eine sogenannte „dynamische Verweisung“ auf die jeweils aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes enthalten. Dann ist das Corona-Virus grundsätzlich abgedeckt, so dass eine Eintrittspflicht der Versicherung besteht.
Eine solche dynamische Verweisung liegt bei folgendem Wortlaut der Versicherungsbedingungen vor: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.“ So formuliert verweisen diese Versicherungsbedingungen allgemein auf das Infektionsschutzgesetz, ohne Nennung einer bestimmten Gesetzesfassung. Damit werden alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erfasst, auch die durch spätere Gesetzesänderungen neu hinzugekommenen. Diese Versicherungsbedingungen enthalten gerade keine enumerative, abschließende Aufzählung von verschiedenen Erregern bzw. Krankheiten.
(Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juli 2020, 20 W 21/20, Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. April 2020, 11 O 66/20)
Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige
Schenkt der Kindesvater seinem minderjährigen Kind einen Kommanditanteil an einer Familien-GmbH & Co. KG, bedarf das unter bestimmten Umständen der Genehmigung durch das Familiengericht. So ist die Genehmigung erforderlich, wenn die Gesellschaft mittelbar auch operativ wirtschaftlich tätig ist, so dass abstrakte Haftungsrisiken der Gesellschafter gegenüber Vertragspartnern bestehen, und die Tätigkeit nach Art und Umfang eine private Vermögensverwaltung überschreitet (so bei Vorhandensein von gewerblichen Immobilien von erheblichem Wert).
Das Familiengericht muss diese Genehmigung erteilen, wenn der Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft mit vermögensrechtlichen Vorteilen verbunden ist, denen aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Erwerbsvorgangs und des Beteiligungsverhältnisses keine wirtschaftlichen Risiken zu Lasten des Minderjährigen gegenüberstehen.
(Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 27. Januar 2020, 15 WF 70/19)
Urlaubsansprüche nach einer rechtswidrigen Entlassung
Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder – bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses – auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.
Ist der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums einer neuen Beschäftigung nachgegangen, kann er die Ansprüche, die dem Zeitraum entsprechen, in dem er dieser Beschäftigung nachgegangen ist, nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen.
(Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juni 2020, verb. Rs C-762/18 und C-37/19)
Konto der deutschen Tochter einer iranischen AG gekündigt
Sparkassen können Girokonten ihrer Kunden kündigen, wenn ein sachgerechter Grund hierfür vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Umstand, der die Sparkasse zur Kündigung eines Girokontos veranlasst, aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar ist. Ein solcher Umstand ist in den erhöhten Haftungsrisiken für die Sparkasse zu sehen, die sich aus den erweiterten „verstärkten Sorgfaltspflichten“ in § 15 des novellierten Geldwäschegesetzes ergeben.
Nach der Gesetzesnovellierung des Geldwäschegesetzes sind nun auch Geschäftsbeziehungen und Transaktionen verstärkten Sorgfaltspflichten zu unterziehen, wenn Drittstaaten mit hohem Risiko beteiligt sind. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Vermögenswerte einer Transaktion in einem Drittstaat mit einem hohen Risiko liegen, die Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten selbst aber nicht in dem Drittstaat ansässig sind. Dementsprechend darf eine Sparkasse das Girokonto der deutschen Tochtergesellschaft einer iranischen Aktiengesellschaft kündigen.
(Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2020, 10 O 140/20)
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