Text: IHK-Redaktion
Auch „Alte Hasen“ müssen sich weiterbilden
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler bestätigt. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte sich gegen eine Anordnung der beklagten IHK zur Vorlage einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht (nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i.V.m. § 7 Abs. 1 VersVermV) gewandt. Die Entscheidung stellt klar, dass Versicherungsvermittler auch dann zur regelmäßigen beruflichen Weiterbildung verpflichtet sind, wenn sie den Sachkundenachweis bei der Erlaubniserteilung durch einen Ausbildungsabschluss erbracht haben, der eine Sachkundeprüfung entbehrlich macht. Die Verpflichtung gelte ferner auch für „Alte Hasen“, die aufgrund der damaligen Bestandsschutzregelung (§ 1 Abs. 4 VersVermV (2009)) vom Sachkundenachweis befreit waren. Nach Ansicht des Gerichts ist die Weiterbildungsverpflichtung sowohl mit den Anforderungen der Versicherungsvertriebs-Richtlinie als auch mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Das Gericht ist schließlich auch nicht der Argumentation des Klägers gefolgt, wonach unabhängige Fortbildungsangebote nicht existierten.
(Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 1. Juli 2020, AN 4 K 19.2370)
Reisestornierung wegen der Corona-Krise
Ein Reiseveranstalter ist zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Antritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.
Es kommt bei der Corona-Krise darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten am Urlaubsort zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Grundsätzlich sind an die Darlegung des Reisenden hierzu keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Reisewarnungen für das Reisegebiet sind nicht zwingend erforderlich.
(Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 11. August 2020, 32 C 2136/20 (18))
Zwangsvollstreckung in Zeiten der Pandemie
Die Corona-Pandemie allein führt nicht zur Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen. Der Vollstreckungsschuldner muss vielmehr konkret darlegen, aus welchen Gründen ihm trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht zumutbar ist.
Der bloße Verweis auf eine „eigene stark erhöhte Gefährdungslage“ genügt nicht. Das gilt auch für eine 77-jährige Schuldnerin bei einen Notartermin Mitte April 2020. Erforderlich wäre vielmehr die Darlegung, dass ihr eine Wahrnehmung des Termins weder bei ihr zu Hause noch am Amtssitz des Notars auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar ist. Hierzu müssen unter anderem die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen dargelegt werden.
(Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 9. Juli 2020, 10 W 21/20)
Verträge aus dem Internet
Unternehmen können Rechtsdokumente wie Verträge, Arbeitszeugnisse, Kündigungen, Vollmachten oder Handelsregisteranmeldungen auch selbst aus dem Internet erstellen. Das entsprechende Angebot eines elektronischen Generators für Rechtsdokumente im Internet durch einen Kölner Verlag mit Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern ist zulässig.
Der Verlag darf diese Dienstleistung anbieten und verstößt damit – obwohl er selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und keine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen besitzt – nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das ordnet an, dass Rechtsberatung grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte erfolgen darf. Ein Dokumentengenerator erweitert lediglich das bereits bestehende Hilfsangebot zum Beispiel von Formularhandbüchern zur Erledigung der eigenen Rechtsangelegenheiten in eigener Verantwortung um eine digitale Möglichkeit.
(Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 2020, 6 U 263/19)
Keine Zustimmung zu Betriebsvereinbarungen
Arbeitgeber und Betriebsrat können die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.
Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung. Der gewählte Betriebsrat ist Repräsentant der Belegschaft. Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedarf sein Handeln deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend. Damit gestaltet sie – unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags – das Arbeitsverhältnis und erfasst auch später eintretende Arbeitnehmer. Die Folge: Die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung kann nicht an das Erreichen eines Zustimmungsquorums gebunden und nicht mit dem Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verknüpft werden.
(Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 2020, 1 ABR 4/19)
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